VERMESSUNGSWISSEN – GEOPEDIA
In allen Dienstleistungsbereichen entwickelt sich Fachwissen, das häufig in den Köpfen erfahrener Mitarbeiter verschlossen bleibt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen einige unserer Tätigkeiten und Leistungen. Damit wollen wir ein wenig Interesse an unserem Beruf wecken und Studierenden sowie Interessenten „rund um die Vermessung“ Einblicke verschaffen.
Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie uns bei Lücken oder Fehlern.
MACHEN SIE MIT
Machen Sie Gebrauch von unserer Geopedia und helfen Sie uns, diese Wissenssammlung zu ergänzen. Wir sind für jeden Hinweis dankbar.
AMTLICHER LAGEPLAN
Nach § 3 der BauPrüfVO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Lageplan erforderlich. Der Inhalt des amtlichen Lageplanes wird in NRW durch die Bauvor-lagenprüfverordnung (BauPrüfVO) bestimmt.
Aus den in § 3 aufgeführten Einzelpunkten des Lageplanes werden sämtlichen entscheidungsrelevanten Elemente für das geplante Objekt ermittelt und in einem Lageplan zusammengestellt.
In diesem Lageplan wird ggf. der geplante Baukörper mit seinen Abstandflächen übernommen. Der Lageplan wird beglaubigt und das Dienstsiegel des ÖbVI in Form des Landeswappens wird aufgebracht.
ABSTANDFLÄCHEN
Um eine ausreichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein für gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig.
Ferner sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes notwendig. Die Abstandflächen eines Gebäudes sind in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen definiert. Prinzipiell richtet sich die Abstandfläche nach der Höhe der jeweiligen Wand des Baukörpers.
Die gemessenen Abstandflächen sind hier mit T1, T2, T3 und T4 gekennzeichnet.

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