VERMESSUNGS­WISSEN – GEOPEDIA

In allen Dienstleistungsbereichen entwickelt sich Fachwissen, das häufig in den Köpfen erfahrener Mitarbeiter verschlossen bleibt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen einige unserer Tätigkeiten und Leistungen. Damit wollen wir ein wenig Interesse an unserem Beruf wecken und Studierenden sowie Interessenten „rund um die Vermessung“ Einblicke verschaffen.

Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie uns bei Lücken oder Fehlern.

MACHEN SIE MIT

Machen Sie Gebrauch von unserer Geopedia und helfen Sie uns, diese Wissenssammlung zu ergänzen. Wir sind für jeden Hinweis dankbar.

AMTLICHER LAGEPLAN

Nach § 3 der BauPrüfVO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Lageplan erforderlich. Der Inhalt des amtlichen Lageplanes wird in NRW durch die Bauvor-lagenprüfverordnung (BauPrüfVO) bestimmt.

Aus den in § 3 aufgeführten Einzelpunkten des Lageplanes werden sämtlichen entscheidungsrelevanten Elemente für das geplante Objekt ermittelt und in einem Lageplan zusammengestellt.

In diesem Lageplan wird ggf. der geplante Baukörper mit seinen Abstandflächen übernommen. Der Lageplan wird beglaubigt und das Dienstsiegel des ÖbVI in Form des Landeswappens wird aufgebracht.

ABSTAND­FLÄCHEN

Um eine ausreichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein für gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig.

Ferner sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes notwendig. Die Abstandflächen eines Gebäudes sind in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen definiert. Prinzipiell richtet sich die Abstandfläche nach der Höhe der jeweiligen Wand des Baukörpers.

Die gemessenen Abstandflächen sind hier mit T1, T2, T3 und T4 gekennzeichnet.

WEITERE THEMEN

Damit die Baugrube für ein geplantes Objekt ausgeschachtet werden kann, ist es erforderlich, die Außenkanten des Bauwerkes auf das Baugrundstück zu übertragen. Eine Angabe der Geländehöhe an einem fest markierten Punkt gibt ferner der Baufirma die Bezugshöhe an, an der die Schachttiefe ausgerichtet wird.

Die Grobabsteckung dient der Vermeidung unnötigen Aushubs bei der Erstellung der Baugrube und stellt die korrekte Höhenlage des geplanten Bauvorhabens sicher.

Ist die Baugrube ausgeschachtet oder wird ohne Keller gebaut, erfolgt die Absteckung der bestimmenden Punkte des Baukörpers auf ein Schnurgerüst. Auf diesem Schnurgerüst werden die Nägel eingeschlagen, über die während des Baus die Schnüre gespannt werden. Sorgfältiges und genaues Arbeiten ist erforderlich damit die Lage des Gebäudes auch der Baugenehmigung entspricht. Die Angabe der Bezugshöhe für die Höhenfestlegung der Bodenplatte ist ebenfalls notwendig.
In der Bauphase verlangen viele Baugenehmigungsbehörde vom Bauherren den Nachweis, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend dem genehmigten Bauantrag errichtet wurde.

Üblicherweise wird die Sockelabnahme zu einem frühen Zeitpunkt (vor dem Gießen der Kellerdecke) durchgeführt, um kostspieligen Fehlern vorzubeugen.

Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich befugt, eine Sockelabnahme für die Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde zu erstellen und die genehmigungskonforme Bauausführung zu bestätigen.

Nach der Fertigstellung eines Gebäudes schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz in Nordrhein-Westfalen eine amtliche Einmessung vor, die meist schon in der Baugenehmigung gefordert wird. Seit dem Jahr 1972 ist in Nordrhein-Westfalen die Einmessung von neu errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen gesetzlich (Vermessungs-und Katastergesetz in NRW) vorgeschrieben. Die Einmessung kann vom Grundstückseigentümer unmittelbar nach Fertigstellung des Bauvorhabens bei uns beantragt werden.

Die Durchführung der Vermessung hat anschließend innerhalb eines Zeitraums von 5 Monaten zu erfolgen. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Grundstückseigentümer vom Katasteramt eine Kopie der aktualisierten Flurkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude.

Beim Bau einer Garage oder der Errichtung eines Zauns an der Grenze zum Nachbargrundstück ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, sich rechtzeitig über den örtlichen Verlauf der Grenze zu informieren. Bei der Grenzangabe zeigen wir unter Berücksichtigung der amtlichen Katasterunterlagen die korrekte Lage der Grenzpunkte und den korrekten Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit an.

Sind die im Kataster nachgewiesenen Markierungen der Grenzpunkte örtlich nicht mehr vorhanden, ist ggf. eine Grenzvermessung erforderlich. Hier werden die Grenzpunkte durch Grenzsteine etc. rechtsverbindlich neu gekennzeichnet und von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke in einem Grenztermin (Urkunde) vor Ort schriftlich anerkannt.

Nach der Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Lage, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass das Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet wurde und die Rechte des Nachbarn gewahrt sind. Diese Bescheinigung dient häufig zur Vorlage bei der Bank zur Regelung der Zahlungsraten einer Hypothek.
Hierbei werden durch den ÖbVI die alten Grundstücksgrenzen im erforderlichen Umfang untersucht und die neuen Grenzen durch Markierungen (Grenzsteine etc.) in der Örtlichkeit sichtbar gekennzeichnet. Das Ergebnis der Vermessung wird im Rahmen eines Grenztermins mit dem Grundstückseigentümer, dem Erwerber und den Nachbarn durch eine Urkunde protokolliert und anschließend beim zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Erst mit Erhalt der „Fortführungsmitteilung“ des Katasteramts (Flurkarte mit den neuen Flurstücksnummern, Flächenangaben etc.) liegen die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor.

Soll ein bebautes Grundstück geteilt werden, ist nach den Bestimmungen der Landesbauordnung NRW die Beantragung einer Teilungsgenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Wir stellen für Sie den entsprechenden Antrag und fertigen den zur Beurteilung der geplanten Teilung erforderlichen amtlichen Lageplan.

Quelle: Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) bieten hoch qualifizierte Dienstleistungen für Architekten, Bauherren, Kommunen und Eigentümer im Bereich Vermessung und Geodäsie.

Die Geodäsie ist die Wissenschaft von der Vermessung und Aufteilung der Erde in Flächen, Punkte und Markierungen. Mit Hilfe der Geodäsie wird die Erde und das erdnahe Weltall erkundet, vermessen und anschließend grafisch dargestellt. Auf Basis der ermittelten Daten entstehen Stadtpläne, Land- und Seekarten, 3D-Visualisierungen und ganze Navigationssysteme. Google-Maps und Routenplaner im Internet wären ohne die Geodäsie nicht möglich. Die Arbeitsergebnisse der Geodäsie sind umfangreich und bilden die Grundlage für Lagepläne für die Bauplanung für technische Projekte, für die Katastervermessung, für die Bodenordnung und vieles mehr.

Die Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs reicht von der Beratung zur Bauplanung über die Vermessung von Grundstücken bis zur Lieferung erforderlicher Unterlagen für die grundbuchliche Umschreibung.

Neben der Ingenieurvermessung, der Erfassung von Geodaten oder dem Wohn- und Gewerbeflächenaufmaß gehören insbesondere hoheitliche Aufgaben zu den Dienstleistungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Zu den hoheitlichen, also vom Staat auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragenen Aufgaben zählen die Erstellung amtlicher Lagepläne, die Einmessung von fertig gestellten Gebäuden, die Durchführung von Grenzvermessungen und Teilungsvermessungen, die Erteilung von Katasterauskünften, die Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden und vieles mehr.